S A T Z U N G der Ballett Gesellschaft Hannover e.V.

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ballett Gesellschaft Hannover e.V.“ – Sitz des Vereins ist Hannover.

2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Förderung des Balletts und des zeitgenössischen Tanzes. Dazu werden insbesondere der Internationale Choreographiewettbewerb, Vortrags- und Filmveranstaltungen, Tanzprobenbesuche, Besuche verschiedener Ballettensembles und Ausstellungen durchgeführt. Der Verein kann darüber hinaus finanzielle Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts geben zu Zwecken, die mit dem Satzungszweck in Einklang stehen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.

3. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Verein umfasst

  • ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • nicht stimmberechtigte Mitglieder – hier insbesondere Mitglieder aus hannöverschen Tanzkompanien während ihrer beruflichen Tätigkeit in Hannover

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Ballettgeschehen oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können die TänzerInnen des Balletts der Staatsoper Hannover sowie anderer hannöverscher Tanztheater werden. Diese Mitgliedschaft  ist auf die Dauer ihrer Tätigkeit in Hannover begrenzt.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate zum Ende des Kalenderjahres mitzuteilen ist
  • durch Ausschluss seitens des Vorstandes – der Ausschluss wird ausgesprochen im Falle vereinsschädigenden Verhaltens oder Rückstand mit einem Jahresbeitrag nach erfolgloser Mahnung
  • durch Tod

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben die Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsweise in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Ehrenmitglieder und nicht stimmberechtigte Mitglieder zahlen keinen Beitrag.

5. Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden. Sie wird von der/m Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

  • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages
  • Entscheidungen über eingereichte Anträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand selbst kann ebenfalls beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit  nicht Gesetz oder Satzung anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll ist zeitnah nach der Versammlung den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls sind innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich an den Vorstand zu richten. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

7. Vorstand

Der Vorstand lt. § 26 BGB besteht aus einer/m Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertretern der/s Vorsitzenden. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Wahl und währt zwei Geschäftsjahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsgeschäfte. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung sowie erforderliche Hilfskräfte gegen Entgelt einzustellen.

8. Beirat

Zur beratenden Unterstützung der Vereinsarbeit kann ein Beirat gebildet werden. Seine Mitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes können nicht Beiratsmitglieder sein.

9. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der hannöverschen Tanzszene, zu verwenden hat.
Der Verein ist am 11. Dezember 1985 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter Nr. 5301 eingetragen worden.

Hannover, den 5.11.2019